Der 1948 in Spanien geborene Kläger war seit 1978 beim beklagten Unternehmen beschäftigt. Seine Stellenbeschreibung wies seit 2001 das Erfordernis deutscher Sprachkenntnis in Wort und Schrift aus. Bei einer Qualitätssicherungsmaßnahme wurde festgestellt, dass er nicht die nötigen Kenntnisse hatte, um Arbeitsanweisungen lesen zu können. Er nahm daher 2003 während der Arbeitszeit an einem Deutschkurs teil; weitere Kurse lehnte er ab. Nachdem in mehreren Audits seine schlechten Deutschkenntnisse moniert wurden, mahnte der Arbeitgeber weitere Kurse an und drohte anderenfalls eine Kündigung an. Als der Kläger nicht reagierte folgte die ordentliche Kündigung. Anders als das Landesarbeitsgericht bestätigte das Bundesarbeitsgericht ihre Wirksamkeit: Die Kündigung sei geechtfertigt und verstoße nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Das mit der Einführung schriftlicher Arbeitsanweisungen verbundene Ziel der Qualitätssicherung sei legitim und nicht diskriminierend. Zudem habe der Kläger Gelegenheiten erhalten, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Januar 2010 Aktenzeichen: 2 AZR 764/08
Urteil der Woche: Schlechtes Deutsch rechtfertigt Kündigung
Gekündigt wegen schlechter Deutschkenntnisse: Unternehmen verstößt mit der Kündigung nicht gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz