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Urteil der Woche: Keine Kündigung nach sechsfacher Abmahnung

03.03.2009 17:03 Uhr
Die Abmahnung hat gegenüber dem Mitarbeiter eine Warnfunktion (Bild: Gerd Altmann/pixelio.de)

Abmahnung verlor bei fünf vorangegangenen, folgenlosen Abmahnungen ihre Warnfunktion.

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Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter nicht beliebig oft abmahnen und ihm dann plötzlich kündigen. Die Richter gaben damit der Kündigungsschutzklage einer Dozentin gegen eine Schuleinrichtung statt und erklärten deren Entlassung für gegenstandslos. Zwischen den Vorgesetzten und der Mitarbeiterin war es immer wieder zu Auseinandersetzungen um die verspätete Erledigung von Arbeitsaufträgen gekommen. Immer wieder wurde sie abgemahnt, ohne dass allerdings in fünf Fällen die im Abmahnungsschreiben angedrohte Kündigung wahr gemacht worden wäre. Erst nach der sechsten Abmahnung wurde die Frau wegen eines ähnlichen Vorwurfs entlassen. Laut Urteil hatte jedoch diese Abmahnung infolge der vorangegangenen folgenlosen Abmahnungen ihre „Warnfunktion“ verloren. Die Schule hätte im Verlauf der verschiedenen Abmahnungen zumindest deren „Intensität“ steigern müssen. So aber habe die Arbeitnehmerin auch nach der sechsten Abmahnung darauf vertrauen dürfen, die Vorgesetzten würden auch diesmal keine ernsthaften arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergreifen. Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 17 Sa 1826/07

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