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Urteil der Woche: Keine Kündigung bei leerer Drohung

21.04.2009 17:15 Uhr

Die Drohung mit Arbeitsverweigerung rechtfertigt nicht gleich eine fristlose Kündigung

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Die bloße Drohung, eigenmächtig den Arbeitsplatz zu verlassen, rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Denn nach Auffassung des Gerichts sei die Kündigung allenfalls bei einer Arbeitsverweigerung berechtigt. Bleibe es aber bei der Drohung, ohne dass der Mitarbeiter den Arbeitsplatz tatsächlich verlasse, wäre eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger, der seit 14 Jahren in dem Betrieb beschäftigt ist, hatte nach einem Streit mit einem Vorgesetzten gedroht, er werde nach Hause gehen. Tatsächlich beließ er es bei der Drohung. Gleichwohl kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos und stützte sich dabei auch auf die Drohung. Das Gericht wertete die fristlose Kündigung allerdings als sozial nicht gerechtfertigt. Insbesondere sahen die Richter in der Drohung keine Nötigungsabsicht des Klägers. Sie verwiesen stattdessen auf seine lange Betriebszugehörigkeit. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Aktenzeichen: 9 Sa 454/08

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