Urteil der Woche: Kein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat

17.06.2008 12:03 Uhr
Zeit abgelaufen: Manches Fahrverbot kommt einfach zu spät (Bild: pixelio.de)

Ein Fahrverbot fast zwei Jahre nach der Tat ist unwirksam, da ihm die „Besinnungsfunktion“ fehlt

Wer wiederholt zu schnell fährt, muss dann nicht mit einem Fahrverbot rechnen, wenn zwischen Tat und Zeitpunkt der Verurteilung rund zwei Jahre vergangen sind. Der Betroffene war auf einer Autobahn rund 30 km/h zu schnell gefahren. Deswegen sollte er 50 Euro Bußgeld bezahlen und ein Fahrverbot von einem Monat erhalten, da er schon mehrfach wegen zu schnellen Fahrens aufgefallen war. Dagegen wehrte er sich. Bei der Verhandlung vor Gericht berücksichtigte der Richter, dass seit der Tat fast zwei Jahre vergangen waren. Daher käme ein Fahrverbot nicht mehr in Betracht. Um die „Besinnungsfunktion“ eines Fahrverbots zu erreichen, müsse es zeitnah ausgesprochen werden, nicht erst zwei Jahre nach der Tat. Weil der Autofahrer schon mehrfach zu schnell gefahren wäre, sei eine Verdopplung der Geldbuße auf 100 Euro angemessen. (DAV) Amtsgericht Bayreuth Urteil vom 1. Februar 2008 Aktenzeichen: 8 OWi 149 Js 7458/06

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