Verkehrssünder, die wegen mehrerer Ordnungswidrigkeiten im Flensburger Register 18 oder mehr Punkte aufweisen, müssen ihren Führerschein nur abgeben, wenn die Maßnahme zuvor angedroht wurde. Dies gilt auch, wenn ein bereits verwarnter Autofahrer nach einem Punkteabbau den „Verwarnungsbereich“ von 14 bis 17 Punkten unterschritten und nach einem weiteren Delikt erneut erreicht hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden und damit der Beschwerde eines Autofahrers gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen stattgegeben. Ein Verkehrsteilnehmer müsse jedes Mal neu verwarnt werden, wenn er den kritischen Punktestand erreiche, heißt es in der OVG-Entscheidung. Nach der Straßenverkehrsordnung muss die Zulassungsbehörde Führerscheine von Personen einziehen, die 18 oder mehr Punkte in Flensburg haben. Sie gelten dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wenn jemand 14 bis 17 Punkte erreiche, müsse er allerdings jedes Mal verwarnt werden, entschieden die Richter. Verkehrssündern solle damit „eindringlich vor Augen geführt werden, dass eine weitere Erhöhung des Punktstandes“ die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat. „Der Zweck dieser Maßnahme entfällt nicht dadurch, dass sie gegenüber dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in der Vergangenheit schon einmal - oder auch wiederholt - zu ergreifen war“. (dpa) Oberverwaltungsgericht Lüneburg Aktenzeichen: 12 ME 414/07
Urteil der Woche: Führerscheinverlust für Punktesünder
Behörden dürfen Führerscheine von Punktesündern nur einziehen, wenn diese vorher darauf hingewiesen wurden