Die Polizeibefugnis zur automatisierten Massenkontrolle von Autokennzeichen in Hessen und Schleswig-Holstein ist nichtig. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dienstag verletzen die Gesetze das Datenschutz-Grundrecht der Autofahrer. Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf das Saarland haben, sagte ein Sprecher des Innenministeriums am Dienstag in Saarbrücken. Im saarländischen Polizeigesetz sei die Möglichkeit zur automatisierten Kennzeichenüberwachung ebenfalls festgelegt. Bisher sei die Regelung aber nicht angewendet worden, weil man das Karlsruher Urteil abwarten wollte, sagte der Sprecher. Auch die notwendigen Geräte seien noch nicht angeschafft worden. Nun müsse geprüft werden, ob die saarländischen Regelungen von dem Urteil betroffen sind. Nach den Worten des Karlsruher Gerichts sind die Vorschriften zu unbestimmt. Es sei nicht geregelt, aus welchen Anlässen die Polizei per Videokamera KFZ-Kennzeichen mit den Fahndungsdaten abgleichen dürfe. Außerdem bleibe offen, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden dürften. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Damit gab der Erste Senat drei Autofahrern Recht, die durch den elektronischen Abgleich ihrer Nummernschilder ihr Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ verletzt sahen. Ähnliche Regelungen existieren in insgesamt acht Bundesländern. (dpa) Bundesverfassungsgericht Urteil vom 11. März 2008 Aktenzeichen: 1 BvR 2074/05
Urteil der Woche: Automatisierte Kennzeichenkontrolle verboten

Bundesverfassungsgericht: Massenkontrolle von Autokennzeichen verletzt Datenschutz