Erfurt. Sieht sich ein Arbeitgeber gezwungen, Arbeitnehmer zu versetzen, so muss er die Auswahl der Arbeitnehmer nach billigem Ermessen treffen, entsprechend der Pflicht, faire Kriterien zugrunde zu legen. Er darf nicht nur Arbeitnehmer auswählen, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben. So entschied das Bundesarbeitsgericht. In dem Streitfall war der Chef gezwungen und nach dem geltenden Tarifvertrag auch dazu berechtigt, Mitarbeiter zu versetzen. Hierfür wählte er allein Arbeitnehmer aus, die zuvor einen befristeten Arbeitsvertrag hatten. Die unbefristet Beschäftigten zog er nicht für die Versetzung in Betracht. Diese Vorgehensweise rügten die Bundesrichter in Erfurt. (ctw)
Urteil vom 10.07.2013
Aktenzeichen 10 AZR 915/12