Luxemburg. In einem vereinbarten Sozialplan darf vorgesehen sein, dass Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter kurz vor dem Rentenbeginn erreicht haben, eine geringere Entlassungsabfindung erhalten als jüngere Arbeitnehmer. Das entschied der Europäische Gerichtshof.
In dem Sozialplan war vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die bereits 54 Jahre alt sind, einen geringeren Abfindungsbetrag erhalten sollten als ihre jüngeren Kollegen. Diese Regelung widerspricht nicht dem Grundsatz der Allgemeinen Gleichbehandlung und stellt keine Diskriminierung wegen des Alters dar. Denn grundsätzlich sind in einer solchen Situation jüngere Kollegen schützenswerter, da sie nicht die baldige Aussicht auf ein gesichertes Einkommen, nämlich die Altersrente, haben. Zudem handelt es sich bei dem Sozialplan um eine Vereinbarung, an der sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmervertreter beteiligt waren, so dass diese Regelung auch von Arbeitnehmerseite gebilligt wurde und selbst von dieser nicht als Ungleichbehandlung aufgefasst wurde. (ctw)
Urteil vom 06.12.2012
Aktenzeichen: C-152/11