München. Dass viele Ansprüche zum Jahresende verfallen, liegt an den Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Verjährung bedeutet, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann. Obwohl er eigentlich eine Leistung erbracht hat, kann er die Gegenleistung nicht mehr einklagen. Der Schuldner muss dann eine Rechnung nicht mehr bezahlen.
Zum 31. Dezember 2012 verjähren unter anderem alle Forderungen aus 2009, die der dreijährigen Regelverjährung unterliegen. Zum Beispiel Ansprüche aus Kaufverträgen. Es gibt auch Forderungen, die schneller verjähren. Zum Beispiel bei Mängelbeseitigung nach zwei Jahren.
Das deutsche Frachtrecht sieht in der Regel eine Verjährungsfrist von nur einem Jahr vor. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Frachtgut abgeliefert wird, und endet genau ein Jahr später – und damit nicht unbedingt am 31. Dezember. Sie gilt etwa für Ansprüche des Frachtführers auf den Frachtlohn.
Wer jetzt feststellt, dass eine Forderung verjährt, sollte handeln: Ein Mahnschreiben reicht dazu nicht aus. Die Verjährung kann aber gehemmt werden, wenn man Klage einreicht oder einen Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides stellt. Die Verjährung lässt sich zudem durch ernsthafte Verhandlungen über die Forderung hemmen. Darüber hinaus kann man Ratenzahlungen oder ein Schuldanerkenntnis vereinbaren, um die Verjährung zu unterbrechen. (ir)
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