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Ratgeber: Räum- und Streupflicht auf dem Betriebsgelände

10.12.2012 09:30 Uhr
Ratgeber: Räum- und Streupflicht auf dem Betriebsgelände
Bei einem Unfall von Kunden auf dem Betriebsgelände oder auf dem Gehweg davor haftet der Unternehmer selbst
© Foto: ddp/Sebastian Willnow

Wer ist für das Schneeräumen auf dem Betriebsgelände und davor zuständig und wer haftet, wenn Mitarbeiter oder Kunden zu Schaden kommen?

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München. Jeder Grundstückseigentümer ist für seine Grundstücke und Gebäude selbst verantwortlich. Nach der sogenannten Verkehrssicherungspflicht muss er alle „notwendigen Maßnahmen“ ergreifen, damit niemand einen Schaden erleidet. Für die öffentlichen Gehwege übertragen die Städte und Gemeinden ihre Verkehrssicherungspflichten bei Schnee und Eis in der Regel per Satzung auf die Anlieger. Diese können sie an ihre Mieter oder an ein Unternehmen weiterübertragen, das die Räum-und Streupflichten für sie übernimmt. Wer die Verpflichtung delegiert, muss allerdings stichprobenartig kontrollieren, ob die Arbeiten auch ordnungsgemäß ausgeführt werden. Für das Betriebsgrundstück selbst ist der Eigentümer oder per Vertrag der jeweilige Mieter oder Pächter verantwortlich.

Welche Anforderungen konkret an das Räumen und Streuen gestellt werden, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. Sie hängen von den örtlichen Gegebenheiten und den jeweiligen Witterungsverhältnissen ab. So kann etwa bei starkem Schneefall nicht verlangt werden, dass die Fußwege pausenlos schneefrei gehalten werden. An Unternehmen werden aber höhere Anforderungen gestellt. Während die Verpflichtung zum Streuen der Gehwege in vielen Gemeindesatzungen zeitlich begrenzt ist, etwa von 7 Uhr morgens bis 19 Uhr abends, müssen die Zuwege eines Betriebes zu den „Geschäftszeiten“ geräumt werden. Das kann auch vor 6 oder nach 20 Uhr der Fall sein.

Kommt auf dem Betriebsgelände ein Mitarbeiter zu Schaden, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Bei einem Unfall von Kunden oder unbeteiligten Dritten auf dem Betriebsgelände oder auf dem Gehweg davor haftet der Unternehmer selbst. Ausreichende Mengen Streugut und die Organisation des Winterdienstes sind daher unerlässlich. (ir)

Sie haben Fragen zum Thema Recht und Geld? Schicken Sie uns eine E-Mail: andre.giesse@springer.com

 

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