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Ratgeber: Lohnverzicht bei Schieflage

14.03.2013 09:15 Uhr
Ratgeber: Lohnverzicht bei Schieflage
Um die GmbH finanziell zu entlasten, können Geschäftsführer ihr Nettogehalt als zinsloses Darlehen an das Unternehmen zurückführen.
© Foto: Imago/McPhoto

Ist es ratsam, als Gesellschafter-Geschäftsführer bei Liquiditätsschwierigkeiten der eigenen GmbH vorübergehend auf die eigene Gehaltszahlung zu verzichten?

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München. Immer wieder kann es in einem Transport-und Logistikunternehmen zu Liquiditätsengpässen kommen. Sei es, dass plötzlich ein großer Auftraggeber wegbricht oder das Unternehmen aufgrund der schlechten Zahlungsmoral seiner Kunden hohe Außenstände hat. Dennoch müssen Leasing-Raten der Fahrzeuge beglichen, die Gehälter der Mitarbeiter gezahlt und laufende Kosten gedeckt werden. Was liegt für den oder die GmbH-Geschäftsführer da näher, als sich selbst für einige Zeit kein Gehalt auszuzahlen?

Viele Geschäftsführer verfahren tatsächlich so. Sie verzichten für einige Zeit auf ihren Arbeitslohn und führen auch keine Lohnsteuer ab. Geht es dem Unternehmen wieder besser, nehmen sie die Gehaltszahlungen wieder auf. Dieses Vorgehen birgt aber Tücken. So kann das Finanzamt bei genauerer Prüfung aufgrund der lückenhaften Zahlungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Vergütungsvereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer gar nicht ernsthaft gewollt und durchgeführt wird. Das hat zur Folge, dass der Fiskus das Gehalt des Geschäftsführers nicht mehr als Betriebsausgabe anerkennt. Es wird vielmehr als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft, was steuerlich ungünstiger ist.

Wer das vermeiden möchte, sollte das Geschäftsführergehalt auch bei Liquiditätsengpässen weiter zahlen und Lohnsteuer abführen. Um das Unternehmen finanziell zu entlasten, können Geschäftsführer ihr Nettogehalt dann aber als zinsloses Darlehen an das Unternehmen zurückführen. Darüber hinaus ist es möglich, einen Gehaltsverzicht mit einer sogenannten Besserungsoption zu vereinbaren. Diese besagt, dass der Geschäftsführer gegen die GmbH einen Anspruch auf Nachzahlung hat, sobald sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens positiv verändert. (ir)

Sie haben Fragen zum Thema Recht und Geld? Schicken Sie uns eine Mail: andre.giesse@springer.com

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