Corona-Pandemie, steigende Kosten, Inflation – Unternehmen hatten und haben mit vielen Herausforderungen zu kämpfen. Gehen die Gewinne zurück oder bestehen außergewöhnliche Belastungen, können Selbstständige beim Finanzamt einen formlosen Antrag stellen, mit dem sie ihre alle drei Monate fälligen Vorauszahlungen für Einkommens- und Gewerbesteuer herabsetzen können.
Wichtig ist aber, immer wieder zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür noch bestehen. Ansonsten können hohe Nachzahlungen auf die Unternehmen zukommen. Darauf weist das Beratungsunternehmen Ecovis auf seiner Webseite hin.
Den Herabsetzungsantrag könne man bis zu 15 Monate nach dem Auflauf des jeweiligen Kalenderjahres stellen. Das Finanzamt legt die Höhe Vorauszahlungen auf der Basis des letzten Steuerbescheids fest. Ein Zeitpunkt, zu dem die Einnahmesituation möglicherweise noch besser war.
Liquidität erhalten
Mit einer Herabsetzung der Zahlungen könnten Selbstständige verhindern, dass unnötig Liquidität abfließt, so die Berater. „Viele Unternehmer haben in der Corona-Pandemie und angesichts der derzeitigen Konjunkturabschwächung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, weil sie die hohen Zahlungen nicht mehr leisten konnten“, sagt Jan Brumbauer, Steuerberater bei Ecovis in Falkenstein.
Die Berater empfehlen den Unternehmen, immer wieder zu überprüfen, inwieweit die Voraussetzungen für die niedrigeren Vorauszahlungen noch bestehen. Entwickeln sich Einnahmen- oder Gewinnsituation doch besser als erwartet, sei es wichtig dies dem Finanzamt mitzuteilen und zu beantragen, die Vorauszahlungen wieder nach oben anzupassen.
Regelmäßiger Check verhindert Steuernachzahlung
Es besteht allerdings keine gesetzliche Pflicht, eine Erhöhung bei nicht vorhersehbaren Gewinnsteigerungen zu beantragen. „Wir empfehlen unseren Mandanten jedoch, die Situation regelmäßig zu prüfen und die Anpassung der Vorauszahlung zu beantragen, wenn sich die Situation positiv entwickelt hat“, sagt Brumbauer. „Dann fällt auch eine mögliche hohe Steuernachzahlung weg, die die Liquidität des Unternehmens belasten kann.“
Nicht vorhersehbare Gewinne muss das Unternehmen also nicht melden. Sollte ein Unternehmen aber bereits zum Zeitpunkt des Herabsetzungsantrags wissen, dass der Gewinn dem vom Finanzamt unterstellten Ergebnis – und damit der festgesetzten Vorauszahlung – nahezu entspricht, kann größerer Ärger drohen, wenn es dem Amt die verbesserte Gewinnsituation nicht mitteilt. In diesem Fall könnte das Amt wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermitteln, so die Experten.