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Neue Gefahrgutregeln im Hafen Hamburg

22.03.2013 10:14 Uhr
Neue Gefahrgutregeln im Hafen Hamburg
Ab 1. April 2013 gelten neue Sicherheitsvorschriften für den Aufenthalt von Gefahrgütern im Hamburger Hafen.
© Foto: Panthermedia/Thomas Lammeyer

Durch eine neue Gefahrgut- und Brandschutzverordnung ändern sich die Sicherheitvorschriften für Containerterminals, Kaianlagen, Rangierbahnhöfe und Distributionszentren.

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Hamburg. Der Hamburger Senat hat neue Vorschriften über den Umgang mit Gefahrgut im Hamburger Hafen beschlossen. Die neue Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg (GGBVOHH) tritt am 1. April 2013 in Kraft und löst die bisherige Landesgefahrgutverordnung Hafen Hamburg ab.

Die neue Vorschrift zielt in erster Linie auf die Sicherheit während des Aufenthaltes von Gefahrgütern im Hamburger Hafen ab, die dort auf Containerterminals, Kaianlagen, Rangierbahnhöfen und Distributionszentren für den Wechsel der Verkehrsträger zum Weitertransport abgestellt werden, so die offizielle Mitteilung. Eine neue Verordnung sei notwendig, um sich an international geltende Vorschriften sowie an veränderte Hafen- und Schifffahrtsstrukturen anzupassen. „Mit der neuen Verordnung wird der hohe Sicherheitsstandard beim Umschlag gefährlicher Gütern im Hamburger Hafen konsequent weiter verbessert“, sagte Hamburgs Innensenator Michael Neumann.

Künftig müssen alle an GEGIS melden
Unter anderem wird die bislang nur für Betreiber von Kaianlagen und Schiffe bestehende Pflicht, vor dem Eintreffen gefährlicher Güter im Hamburger Hafen entsprechende Daten an das Gefahrgutinformationssystem (GEGIS) zu melden, auf alle im Hamburger Hafen ansässigen Betriebe und verkehrenden Eisenbahnen erweitert, sofern sie gefährliche Güter auf einem Betriebsgelände oder einem Wasserfahrzeug abstellen oder auf Gleisanlagen im Hafengebiet transportieren. Dadurch haben die Sicherheitsbehörden jederzeit Zugriff auf Informationen über die aktuell in einem Betrieb, auf Schiffen und in Eisenbahnwagen befindlichen gefährlichen Güter.

Nach Ansicht des Hamburger Hafens kommt die neue Vorschrift den Hafenunternehmen entgegen: Durch die Gestattung von Ausnahmen im Zusammenhang mit den im Wesentlichen beibehaltenen generellen Zulassungsbeschränkungen, Mengengrenzen und Sicherheitsanforderungen beim Bereitstellen von gefährlichen Gütern könne die Hafenwirtschaft flexibel auf verändertes Ladungs- bzw. Containeraufkommen reagieren. Der Hafenbetrieb müsse jedoch belegen, dass durch alternative, individuelle Maßnahmen die Sicherheit im Hafen weiterhin gewährleistet bleibt. Zusätzlich biete die neue Verordnung den Hafenunternehmen Rechtssicherheit und Bestandsschutz. (gg/gh)

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