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Kiffen bleibt vorerst tabu - zumindest für Kraftfahrer

22.08.2023 14:15 Uhr | Lesezeit: 4 min
Kiffen am Steuer
Verkehrsteilnehmer dürfen auch weiterhin nicht bekifft hinter dem Lenkrad sitzen (Symbolbild mit Fotomodell)
© Foto: JasonDoiy/ GettyImages

Auch wenn voraussichtlich zum 1. Januar 2024 der Cannabis-Konsum teilweise legalisiert wird, wird der heutige Null-Toleranz-Grenzwert im Straßenverkehr noch einige Zeit bleiben.

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Bisher gilt eine Höchstgrenze von 1,0 Nanogramm des Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum für das Führen von Kraftfahrzeugen (ein Milliardstel Gramm). Das ist auch die technische Nachweisgrenze. Schon beim erstmaligen Verstoß drohen ein Monat Fahrverbot und 500 Euro Bußgeld. Vor dem Hintergrund der geplanten teilweisen Freigabe von Cannabis-Besitz und -Anbau will der Bund den Grenzwert aber so anheben, dass zum einen die Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand weiterhin sanktioniert werden kann, zum anderen Verkehrsteilnehmer mit „Rest-Cannabis“ im Blut, die uneingeschränkt fahrtüchtig sind, nicht unnötig bestraft werden. Zu diesem Zweck soll eine interdisziplinäre Expertenkommission unter dem Federführung des Bundesverkehrsministerium einen Vorschlag für einen konkreten Grenzwert machen.


"Es muss einen belastbaren Grenzwert geben, ähnlich wie beim Alkohol"

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) bei der Vorstellung des Entwurfes für das Cannabis-Gesetz (CanG)



Worum geht es im Entwurf für das Cannabisgesetz

Der Entwurf für das Cannabisgesetz sieht im Grundsatz vor, Erwachsenen ab 18 Jahren für den Eigenkonsum den Besitz von bis zu drei Pflanzen zu erlauben sowie „Anbauvereinigungen“ – zum Beispiel Genossenschaften oder Vereine – zuzulassen. Der Besitz von bis zum 25 Gramm Cannabis wird straffrei gestellt. Mitglieder von Anbauvereinigungen dürfen maximal 50 Gramm im Monat erwerben. Für Heranwachsende bis 21 Jahren gelten teilweise strengere Regeln für den Erwerb. Ziel des Gesetzes ist es, den Schwarzmarkt und die damit verbundene Kriminalität auszutrocknen sowie den Gesundheitsschutz vor gepanschtem Cannabis zu verbessern. Als Nebeneffekt des Gesetzgebungsverfahrens erhofft sich Lauterbach, dass die Gefahren des Cannabiskonsums speziell für junge Menschen breit diskutiert werden.



Cannabis frühestens ab Frühjahr 2024 möglich

Lauterbach zeigte sich zwar zuversichtlich, dass die Grenzwerte bis zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes Anfang 2024 vorliegen; im Gesetzentwurf selbst heißt es aber im Begründungsteil, dass die Ergebnisse der Arbeitsgruppe erst im Frühjahr 2024 vorliegen sollen. Dann steht aber immer noch noch das Gesetzgebungsverfahren für die nötige Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und des Bußgeldkatalogs (BKatV) aus. Vor der Sommerpause 2024 ist also kaum mit einer Anhebung der Grenzwerte zu rechnen. Fahrer, die in ihrer Freizeit legal Cannabis konsumieren, müssen bis dahin also darauf achten, bei Arbeitsantritt wieder komplett nüchtern sein.

Herausforderung: Unterschiedliche Reaktion auf Cannabis

Als besondere Herausforderung bei einem THC-Grenzwert gilt, dass die Menschen sehr unterschiedlich auf Cannabis reagieren. Anders als bei Alkohol gibt es keine annähernd allgemeingültige Beziehung zwischen der THC-Konzentration im Blut und dem Grad der Fahruntüchtigkeit.

Wie kann Cannabis im Straßenverkehr nachgewiesen werden?

Eine weitere Herausforderung ist, dass es für THC noch kein Schnellnachweis-Verfahren wie die Atemalkohol-Kontrolle gibt, das behördlichen Ansprüchen genügt. Es ist also im Einzelfall immer eine Blutabnahme notwendig. Weil THC aber vergleichsweise rasch vom Körper abgebaut wird, ist bei einer Blutabnahme – auf die Drogenverdächtige oft Stunden warten – nicht mehr zuverlässig auf die THC-Konzentration zum Zeitpunkt der Fahrt zurück zuschließen.

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hatte schon 2022 dem Gesetzgeber empfohlen, den derzeitigen Grenzwert „angemessen“ heraufzusetzen. Der aktuell angewandte Grenzwert liege so niedrig, dass er zwar den Nachweis des Cannabiskonsums ermöglicht, aber nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulasse. Dies führe in der Praxis dazu, dass in einem nicht vertretbaren Umfang Betroffene bestraft werden, bei denen sich eine „Wirkung“ im Sinne einer verminderten Fahrsicherheit aus wissenschaftlicher Sicht nicht tragfähig begründen lasse.

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