Erfurt. Wer Urlaubsansprüche aus Vorjahren retten will, muss sie rechtzeitig beim Arbeitgeber geltend machen. Das Bundesarbeitsgericht wies am Dienstag zwei Klagen ab, bei denen lange krankgeschriebene Beschäftigte solche Ansprüche zu spät angemeldet hatten.
In einem Fall hatte der Mitarbeiter eines Aachener Unternehmens nach dreieinhalb Jahren Krankschreibung im zweiten Halbjahr 2008 zwar noch seinen Jahresurlaub für das Jahr genommen. Die Urlaubsansprüche für die drei Kalenderjahre davor machte er nach Gerichtsangaben aber erst 2009 geltend. Sie seien jedoch mit Jahresende 2008 „untergegangen", entschieden die Richter in Erfurt. 2008 wäre nach Angaben einer Gerichtssprecherin für den Mann noch rechtzeitig gewesen.
Ebenfalls erfolglos blieb die Krankenschwester eines Kölner Klinikums, die nach anderthalb Jahren Krankschreibung ausschied. Fast ein Jahr später beanspruchte sie einen finanziellen Ausgleich für den während der Krankenzeit nicht genommenen Urlaub. Ihr wurde eine Klausel im Tarifvertrag zum Verhängnis, die dafür eine Ausschlussfrist von sechs Monaten vorsah (Aktenzeichen 9 AZR 352/10 und 9 AZR 425/10). Die Fälle von lange krankgeschriebenen Beschäftigten gehören zu den Ausnahmen der Regel, dass nicht genommener Urlaub automatisch mit Ende des Kalenderjahres verfällt. (dpa)