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EuGH-Urteil: Türkische Trucker brauchen kein deutsches Visum

19.02.2009 16:48 Uhr
EuGH-Urteil: Türkische Trucker brauchen kein deutsches Visum
Türken können visumfrei für deutsche Unternehmer fahren (Bild: ddp)
© Foto: ddp

Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs: Türken dürfen ohne Visum Lastwagen eines deutsches Transportunternehmens fahren

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Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute ein Urteil zu der Frage gefällt, ob türkische Fernfahrer für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen, wenn sie für Dienste ihres türkischen Arbeitgebers Lastwagen eines deutschen Unternehmens fahren. Anlass des Rechtsstreits war eine vom deutschen Generalkonsulat in der Türkei erfolgte Ablehnung von Visaanträgen für zwei türkische Fernfahrer. Insbesondere wegen des wiederholten finanziellen und zeitlichen Aufwands wäre ein zeitlich befristetes Visum eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit, entschieden die obersten EU-Richter. Die Visumpflicht für die türkischen Fahrer verstößt nach Ansicht der Kläger gegen ein Anfang 1973 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll des Assoziationsabkommens mit der Türkei, das „neue Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs“ ausschließt. Danach brauchten türkische Staatsangehörige, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr in Deutschland für nicht mehr als zwei Monate tätig sind, keine Einreiseerlaubnis für die Bundesrepublik. Deshalb, argumentierten die türkischen Fahrer, treffe die gut sieben Jahre später am 1. Juli 1980 eingeführte allgemeine Visumpflicht für türkische Staatsangehörige auf sie nicht zu. Die obersten EU-Richter in Luxemburg gaben ihnen Recht. Sie entschieden in der Rechtssache C 228/06 (Soysal und Savatli), dass „für die Einreise türkischer Staatsangehöriger, die Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen erbringen wollen, kein Visum verlangt werden darf, das bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 nicht verlangt wurde“. Nach Auffassung des EuGH beeinträchtigt die wiederholte Ausstellung eines nur zeitweise gültigen Visums die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit insbesondere durch den zusätzlichen und wiederholten Verwaltungs- und Finanzaufwand. Werde zudem der Antrag abgelehnt, behindere dies die Freiheit der Dienstleistung. Für sie sei die Visumpflicht von 1980 eine „neue Beschränkung“ für das Recht von Bürgern in der Türkei, in Deutschland Dienstleistungen zu erbringen. (dw)

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