Einigung bei Erbschaftsteuerreform

07.11.2008 15:07 Uhr
Modellhaus
Selbstgenutztes Wohneigentum soll unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei bleiben (Bild: Iris Maurer/ddp)
©Foto: Iris Maurer/ddp

Der Koalitionsausschuss hat sich auf eine Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts geeinigt. Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei.

Berlin. Nach langen Verhandlungen hat sich die große Koalition am Donnerstagabend auf einen Kompromiss zur Reform der Erbschaftsteuer verständigt. Die wichtigsten Regelungen zur Begünstigung der Kernfamilie und zum Steuerprivileg für Unternehmen laut Bundesfinanzministeriums im Einzelnen: Den Schwerpunkt der erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigung der Kernfamilie bildet die Regelung, wonach Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen müssen, solange sie diese mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Das bedeutet, dass es in diesen zehn Jahren weder zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommen darf. Für Kinder gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf. Daneben können Ehegatten für ererbtes Geldvermögen einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen, für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, das heißt nachträglich nicht revidiert werden kann. Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 Prozent betragen. Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach zehn Jahren nicht weniger als 1000 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens zehn Prozent betragen. Der Deutsche Bundestag soll Ende November in zweiter und dritter Lesung die Erbschaftsteuerreform verabschieden. Der Bundesrat wird in einer Sondersitzung am 12. Dezember 2008 das Gesetzgebungsverfahren abschließen. (kap)

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