Berlin. Das Bundeskabinett hat in der vergangenen Woche den Entwurf des Sepa-Begleitgesetzes beschlossen. Das Papier flankiert die europäische Verordnung, die das EU-Parlament und der EU-Rat am 31. März 2012 erlassen haben. Sepa steht für (Single Euro Payments Area). Ziel dieser Verordnung ist die Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Sie soll inländische und grenzüberschreitende Zahlungen einfacher, schneller und damit effizienter machen.
Die europäische SEPA-Verordnung sieht vor, dass Überweisungen und Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 einheitlichen rechtlichen und technischen Anforderungen im EU-Zahlungsraum genügen müssen. Deshalb funktionieren ab diesem Zeitpunkt auch die in Deutschland gebräuchlichen Überweisungs- und Lastschriftverfahren nicht mehr. Entsprechende bargeldlose Zahlungen sind dann grundsätzlich nur noch mittels der SEPA-Überweisung und -Lastschrift möglich.
Mit dem SEPA-Begleitgesetz macht Deutschland von einzelnen Übergangsbestimmungen der EU-Verordnung Gebrauch, um die SEPA-Umstellung so einfach wie möglich zu gestalten. Der Gesetzentwurf sei ein wichtiger Schritt zur reibungslosen Umstellung der bisherigen Zahlverfahren auf die entsprechenden SEPA-Verfahren, heißt es dazu aus dem Bundesfinanzministerium. Das Sepa-Begleitgesetz soll noch in 2012 in Kraft treten, um allen Beteiligten Planungssicherheit zu geben und sie bei der Umstellung der Verfahren bestmöglich zu unterstützen.
Unternehmen, die ihren Kunden heute die Bezahlung per Überweisung oder Lastschrift anbieten, müssen bis zum 1. Februar 2014 die nach der EU-Verordnung erforderlichen technischen Umstellungen vornehmen (Verwendung der internationalen Kontokennung IBAN und des ISO20022-XML-Formats). Dadurch wird eine vollautomatisierte Verarbeitung des Zahlungsprozesses ermöglicht, bei dem keine erneute Dateneingabe oder manuelle Eingriffe notwendig sind. Das im deutschen Handel übliche elektronische Lastschriftverfahren kann man aufgrund einer Sonderregelung im Sepa-Begleitgesetz bis zum 1. Februar 2016 weiterführen. (ag)