Transport- und Logistikunternehmen kennen das Problem: Die Lage in Industriegebieten gestaltet für die häufig minderjährigen Azubis den Weg zum Ausbildungsort schwierig.
Deshalb dürfen in begründeten Ausnahmefällen die Auszubildenden schon mit 17 Jahren eine festgelegte Strecke alleine Auto fahren, wenn es keinen anderen zumutbaren Weg zur Arbeit gibt, teilt die dpa mit.
Arbeitshilfe soll Behörden mehr Rechtssicherheit geben
Um mehr rechtliche Klarheit für hessische Behörden bei dieser bundesweiten Ausnahmeregelung zu schaffen, hat das Wirtschaftsministerium in Wiesbaden nun eine neue Arbeitshilfe aufgelegt. Sie konkretisiert die Kriterien für den sogenannten Streckenführerschein, wie die dpa schreibt.
„Gerade Schülerinnen, Schüler und Auszubildende, die auf dem Land leben, müssen zu ihrem Ausbildungsplatz oder ihrer Schule weite Wege zurücklegen“, erklärte Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori (SPD). „Gerade dort, wo der Bus nicht fährt, die Verbindung zu lange dauert oder andere Wege schlicht nicht verlässlich funktionieren, braucht es praxistaugliche Lösungen, damit sie zuverlässig an ihr Ziel kommen“, sagte Mansoori.
Streckenführerschein gilt nur für festgelegte Fahrten
Beim Streckenführerschein handelt es sich nicht um eine eigene Führerscheinklasse. Die Regelung ermöglicht in begründeten Härtefällen eine Ausnahme vom Mindestalter für den Pkw-Führerschein der Klasse B. Jugendliche ab 17 Jahren dürfen dabei eine zuvor festgelegte Strecke allein zurücklegen. Die Ausnahme bezieht sich in der Regel auf Fahrten zwischen Wohnort und Ausbildungs-, Schul- oder Arbeitsstätte.
Die Möglichkeit eines Streckenführerscheins ist nicht neu. Die entsprechende Ausnahmeregelung gilt bereits seit längerer Zeit bundesweit und richtet sich an besondere Einzelfälle. Voraussetzung ist, dass das alleinige Fahren für die betroffenen Jugendlichen die einzige verlässliche Möglichkeit darstellt, Schule, Ausbildungsbetrieb oder Arbeitsplatz zu erreichen.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums kommt eine Ausnahmegenehmigung nur infrage, wenn mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. So darf zu den erforderlichen Zeiten keine zumutbare und verlässliche Verbindung mit Bus oder Bahn bestehen. Zudem muss eine verlässliche Mitfahrgelegenheit fehlen.
Darüber hinaus dürfen andere Fahrzeuge, die bereits vor dem 18. Geburtstag gefahren werden dürfen, keine sichere und zuverlässige Alternative darstellen. Ebenfalls Voraussetzung ist, dass keine zumutbare Übernachtungsmöglichkeit am Schul- oder Ausbildungsort zur Verfügung steht. Erst wenn diese Kriterien erfüllt sind, kann die zuständige Behörde einen Streckenführerschein genehmigen.