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von 14: Kennen sich Versandhändler mit den Gefahrgutvorschriften aus? Eine Testbestellung der Redaktion bei verschiedenen Anbietern im Internet zeigte eindeutige Ergebnisse.
Hier der erste Eindruck: 25 Versandstücke mit Gefahrgutartikeln von verschiedenen Versandhändlern.
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von 14: Die Lieferungen wurden von Uwe Hildach, Alfred Winklhofer, Wolfgang Spohr (von links nach rechts) sowie von Jürgen Werny (ganz links) und Sigurd Ehringer unter die Lupe genommen.
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von 14: Drei mal zehn Liter Bioethanol: Alfred Winklhofer und Uwe Hildach untersuchen die UN-zugelassenen Kanister. Die Gefahrzettel Nr. 3 fehlen. Auf der Außenverpackung fehlte der Hinweis "UMVERPACKUNG". In diesem Falle hätte die Verpackung UN-zugelassen sein müssen.
Laut Auskunft des Händlers hätten die Gefahrgutkanister nicht zurückgeschickt werden können, sondern nur persönlich abgegeben.
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von 14: Sechs Spraydosen mit Neonfarbe: die Innenverpackung ist in Ordnung - mit Kennzeichen für Begrenzte Mengen, Ausrichtungspfeilen und dem Hinweis "AEROSOL". Leider fehlte das Kennzeichenauf der Außenverpackung, wo es seinen Zweck richtig erfüllt hätte.
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von 14: Luft zu versprühen klingt harmlos. Aber hier wird Luft in einer Druckgaspackung (UN-Nummer 1950) unter Druck gesetzt. Die Spraydosen enthalten zudem meist brennbare Treibmittel.
Diese Bestellung für vier Druckluftreinigerspraydosen kam ohne Kennzeichnung in einer Luftpolsterversandtasche verpackt an.
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von 14: Viele Gefahrgüter lassen sich als "Begrenzte Menge" verschicken - so auch Gaskartuschen. Dann gelten bestimmte Vorschriften des ADR nicht,beispielsweise die Verpflichutng, eine UN-zugelassene Außenverpackung zu verwenden.
Trotzdem muss unter anderem auf den gefährlichen Inhalt hingewiesen werden.
Wenn es die Größe des Versandstückes erfordert, dürfen die Abmessungen der Kennzeichnung für Begrenzte Mengen auf bis zu 50 mm x 50 mm reduziert werden. Das war in diesem Fall nicht richtig.
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von 14: So geht es in gar keinem Fall. Nicht nur, dass das Kennzeichen Briefmarkengröße aufweist, ist es zudem auf die Innenverpackung für 100 ml Parfüm geklebt worden, nicht aber auf die Außenverpackung. Absolut wirkungslos und damit falsch.
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von 14: Bis zum 30. Juni 2015 ist diese Variante für die Kennzeichnung Begrenzter Mengen gültig. Die dazu passende Vorschrift (im ADR 2009) besagt, dass das Versandstück mit der UN-Nummer des Füllgutes und den vorangestellten Buchstaben "UN" gekennzeichnet werden muss.
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von 14: Gefahrgutkenntnisse sind bei diesem Händler durchaus vorhanden. Aber: Der Verpacker hatte wohl kein anderes Kennzeichen zur Hand und damit kurzerhand die Essigsäure zur Ameisensäure werden lassen.
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von 14: In diesem Fall musste der Versandhändler eine fachgerechte Entsorgung veranlassen. Das beauftragte Entsorgungsunternehmen schickte einen Mitarbeiter, der die Flaschen in ein Fass mit abnehmbaren Deckel verbrachte. Anschließend wurden die Freiräume zwischen den Gefäßen vollständig mit Inertstoffen verfüllt (siehe auch Ausnahme 20 GGAV Nr. 2.10: Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind).
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von 14: Das Verpacken sowie der Transport erfolgte nach Ausnahme 20 der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV). Das "Fisch&Baum"-Kennzeichen hätte nicht angebracht werden müssen, da Batteriesäure nicht als umweltgefährdend eingestuft ist. Der Gefahrzettel Nr 8 ist ausreichend.
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