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BGH: Autokredit-Klausel bei Mercedes gilt auch nicht für Unternehmer

03.07.2023 13:00 Uhr | Lesezeit: 1 min
BGH: Autokredit-Klausel bei Mercedes gilt auch nicht für Unternehmer
Die Autokredit-Klausel bei Mercedes gilt auch nicht für Unternehmer 
© Foto: VerkehrsRundschau/Jan Burgdorf

Auch im aktuellen Fall war der Kläger, der unter seiner Firma zwei Neuwagen gekauft hatte, vor dem Landgericht Stuttgart und dem Oberlandesgericht Stuttgart abgeblitzt.

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Im Dieselskandal haben Mercedes-Käufer beim Abschluss ihres Autokredits auch dann keine etwaigen Schadenersatz-Ansprüche verloren, wenn sie dies als Unternehmer taten. Es mache keinen Unterschied, ob der Kunde als Unternehmer oder als Verbraucher gehandelt habe, urteilte der BGH-"Dieselsenat" am Montag, 3. Juli, in Karlsruhe. Grundsätzlich hatte der BGH - im Fall eines Verbrauchers - schon im April eine entsprechende Klausel in den Darlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank für unwirksam erklärt, weil sie zu weit gefasst sei.

Sie betreffe auch Ansprüche, die Kunden entstehen, wenn sie nach Abschluss eines Darlehensvertrags von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dadurch verschlechtere sich die Position der Käufer auf gesetzeswidrige Weise. Der Kläger in diesem Fall hatte beim Autokauf einen Finanzierungsvertrag unterzeichnet, in dem stand, dass der Darlehensnehmer als Sicherheit unter anderem auch gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen Daimler an die Bank abtritt - "gleich aus welchem Rechtsgrund". Das Oberlandesgericht Stuttgart war der Ansicht gewesen, der Mann sei daher nicht mehr berechtigt, Mercedes-Benz wegen angeblich illegaler Abgastechnik auf Schadenersatz zu verklagen. Die BGH-Richter sahen das anders und hoben das Urteil auf.

Auch im aktuellen Fall war der Kläger, der unter seiner Firma zwei Neuwagen gekauft hatte, vor dem Landgericht Stuttgart und dem Oberlandesgericht Stuttgart abgeblitzt. Dort muss nun neu verhandelt werden. Das Berufungsgericht wird laut dem BGH nunmehr zu klären haben, ob die Beklagte dem Kläger aus unerlaubter Handlung haftet.

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