Urteil des EuGH Az.: C-554/09
Ein Wein- und Getränkehändler, der ein Ladengeschäft betreibt, hatte einmal wöchentlich seine Kunden im Umkreis von 10-15 km vom Standort des Unternehmens beliefert und dabei das Verpackungsmaterial und leere Flaschen (Leergut) eingesammelt, um es zu seinem Großhändler zu bringen.
Der Wein- und Getränkehändler darf die Ausnahmeregelung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4b nicht in Anspruch nehmen. Der Begriff des Materials ist in einem weiteren Sinne als der Begriff der Ausrüstungen zu verstehen, er erfasst Gegenstände , die der Fahrer des betreffenden Fahrzeugs zur Ausübung seines Berufs benötigt oder verwendet und zu denen somit auch Bestandteile des von ihm herzustellenden Endprodukts oder der von ihm durchzuführenden Arbeiten gehören können. Daraus folgt, dass das Material zur Schaffung, Änderung oder Verarbeitung einer anderen Sache verwendet werden soll oder dafür erforderlich ist und nicht nur einfach befördert werden soll, um selbst geliefert, verkauft oder beseitigt zu werden. Da das Material also einem Verarbeitungsprozess unterliegt, ist es keine Ware, die von ihrem Verwender zum Verkauf bestimmt ist. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass ein Wein- und Getränkehändler die leeren Flaschen nur befördert. Diese sind nämlich keine Gegenstände, die zur Ausübung einer Haupttätigkeit erforderlich sind. Die von dem Wein- und Getränkehändler beförderten leeren Flaschen werden weder be- noch verarbeitet und auch nicht einem anderen Erzeugnis hinzugefügt oder zur Ausübung einer Tätigkeit verwendet. Sie sind nicht als Bestandteile, Rohstoffe oder Zutaten für ein von einem solchen Händler hergestelltes Erzeugnis oder für von ihm ausgeführte Tätigkeiten erforderlich. Schließlich stellen sie weder Geräte noch Werkzeuge dar, die zur Herstellung eines Erzeugnisses erforderlich sind.