Ein Radarwarngerät auf dem Armaturenbrett seines Fahrzeugs an zu bringen, kann nicht gut gehen. Als der Antragsteller auf der Autobahn unterwegs war, fiel seine "Zusatzausstattung" den Beamten der Verkehrspolizei auf. Er wurde gestoppt und das Gerät sichergestellt. Eine Verfügung der Ordnungsbehörde folgte, in der die Sicherstellung und anschließende Verwertung angeordnet wurde.
Hiergegen setzte sich der Antragsteller im sogenannten Eilverfahren zur Wehr; das Radarwarngerät bekam er jedoch nicht heraus. Selbst wenn der Betrieb des Geräts keine Ordnungswidrigkeit nach dem Telekommunikationsgesetz darstellt, wird damit doch das wichtigste Instrument der Geschwindigkeitsüberwachung unterlaufen. Denn Tempolimits können so regelmäßig überschritten und damit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Ob das Gerät tatsächlich nicht in Betrieb gewesen war, wie der Fahrer behauptet hat, wird noch zu beweisen sein. In jedem Fall war das Interesse der Öffentlichkeit an der Sicherstellung des Gerätes zunächst höher zu bewerten, als das private Aufschubinteresse. Denn nur so konnte eine weitere Benutzung in jedem Fall ausge-schlossen werden. (cb)
Verwaltungsgericht Schleswig
4. Mai 1999
Aktenzeichen: 3 B 39/99