Ruhiger sollte es zu gehen, so der Plan der Gemeinde. Infolge dessen veranlasste sie verkehrsberuhigende Straßenbaumaßnahmen. Hiergegen setzten sich einige ansässige Unternehmer zur wehr. Sie bemängelten, dass die Straßenbaumaßnahmen ihnen den Zugang zu ihren Grundstücken unzumutbar erschweren würden. Die vorgesehene Verringerung der Fahrbahnbreite von 8 auf 6,5 Meter versperre Lastwagen die Zufahrt zu den gewerblich genutzten Grundstücken. Mit ihrer Klage hatten sie Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Gießen. Zwar haben Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf eine vorteilhafte, bequeme Zugangsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße. Eine ausreichende Verbindung zur Straße, die auch die jeweilige Nutzung des Grundstücks berücksichtige, müsse aber bestehen bleiben. Sonst liege ein entschädigungspflichtiger Eingriff in das Eigentum vor, so die Richter Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 18. Februar 2005 Aktenzeichen 10 G 5821/03)
Verplante Straßen
Gemeinde muss Unternehmerbedürfnisse bei Straßenplanungen berücksichtigen