Erfurt. Damit war ein gekündigter Leiharbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen auch in der dritten Instanz erfolgreich. Kurzfristige Auftragslücken gehörten zum typischen Unternehmensrisiko von Leiharbeitsfirmen, argumentierte der Zweite Senat. Damit seien keine betriebsbedingten Kündigungen zu rechtfertigen. Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten müssten im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar dargestellt werden.
Urteil: Leiharbeitsfirmen müssen mangelnde Einsatzmöglichkeiten nachweisen
Leiharbeitsfirmen müssen bei betriebsbedingten Kündigungen nach Auslaufen eines Auftrags das Fehlen anderer Einsatzmöglichkeiten nachweisen. Der Hinweis allein, dass keine Anschlussaufträge vorliegen, reiche dafür nicht aus, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt (2 AZR 412/05).