Stuttgart. Ein Arbeitnehmer hat auch dann Anspruch auf die Zahlung von Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn sein Arbeitgeber schon vor Beginn der Tätigkeit zahlungsunfähig und vermögenslos war. Zudem besteht der Anspruch auch, wenn ein Betriebsübergang stattgefunden hat. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Fall einer Büroangestellten
Das Gericht entschied zugunsten der Beschäftigten auf Zahlung eines Insolvenzgeldes zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes. Diese habe nicht wissen können, dass ihr Arbeitgeber bereits so frühzeitig zahlungsunfähig gewesen sei. Ihr sei auch nicht zuzumuten, ihre Gehaltsansprüche gegenüber einem möglichen Übernehmer ihres Unternehmens durchsetzen zu müssen, so das Landessozialgericht. (ctw/ag)
Urteil vom 20.10.2017
Aktenzeichen: L 8 AL 1845/16