Kauft eine KFZ-Werkstatt ein Unfallfahrzeug nach einer Privatreparatur, so muss sie dieses gründlich untersuchen. Ein privater Verkäufer eines Unfallfahrzeugs haftet ansonsten gegenüber der Werkstatt nicht für Fahrzeugmängel. Der Beklagte hatte sein Fahrzeug an eine Kraftfahrzeugwerkstatt verkauft. Dabei gab er wahrheitsgemäß an, dass das Fahrzeug zuvor einen Unfallschaden in Höhe von 10.000 Euro erlitten habe, den er teilweise in Eigenleistung behoben habe. Als sich später gravierende Fahrzeugmängel zeigten, verlangte die Werkstatt Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz. Zu Unrecht, wie das OLG Schleswig feststellte. Die Werkstatt habe das Fahrzeug angesichts der Erklärungen des Verkäufers eingehend untersuchen müssen. Die behauptete Eigenreparatur legte den Schluss nahe, dass das Fahrzeug nicht in der Art und Weise repariert worden war, wie es dem Standard einer Fachwerkstatt entspreche. Die von der Werkstatt durchgeführte oberflächliche Untersuchung erfülle den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit sei die Werkstatt aber so zu stellen, als habe sie die Mängel des Fahrzeugs gekannt. Dann aber seien Rechte wegen Mängel der Kaufsache grundsätzlich ausgeschlossen, so die Richter. (pop/aru) OLG Schleswig Urteil vom 4. November 2005 Aktenzeichen: 4 U 46/05
Urteil der Woche: Privatmann haftet nicht für Fahrzeugmängel
Der private Verkäufer eines Unfallfahrzeugs haftet gegenüber einer Werkstatt nicht für Fahrzeugmängel