Der Fahrer eines Lastkraftwagens wollte die Autobahn befahren und hatte die dafür geschuldete Maut manuell gebucht. Der Einbuchungsbeleg wies die Buchung nebst Gültigkeitszeitraum aus. Der Fahrer befuhr die gebuchte Strecke jedoch erst nach Ablauf dieses Gültigkeitszeitraums. Bei einer Kontrolle fiel er auf und sollte nun ein Bußgeld zahlen. Er wehrte sich dagegen mit dem Argument, er habe schließlich die Maut für die gefahrene Strecke entrichtet, nur eben für einen anderen Zeitabschnitt. Dies ließen die Richter des OLG Köln nicht gelten: Der Bußgeldtatbestand des Mautgesetzes sei auch erfüllt, wenn die Benutzung der Autobahn erst nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums erfolge. Jede Vorauszahlung der Maut müsse einem konkreten künftigen Benutzungsfall zugeordnet werden können, und zwar nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich. Ansonsten bliebe bei jeder Benutzung einer Strecke offen, ob sich Einbuchung und Zahlung gerade auf diese Fahrt oder aber auf eine frühere oder spätere beziehe. (pop/aru) OLG Köln Beschluss vom 19. Juli 2006 Aktenzeichen: 82 SS OWi 45/06
Urteil der Woche: Manuelle Mautbuchung befristet
Der Fahrer eines Lastkraftwagens wollte die Autobahn befahren und hatte die dafür geschuldete Maut manuell gebucht. Der Fahrer befuhr die gebuchte Strecke jedoch erst nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums