Der Kläger hatte ein Gebrauchtfahrzeug erworben. Um sicher zu gehen, schloss er auch eine Gebrauchtfahrzeuggarantie ab. Als das Fahrzeug einige Zeit später einen Defekt aufwies, verlangte der Kläger die Reparaturkosten vom Verkäufer ersetzt. Dieser weigerte sich, und der Kläger zog vor Gericht: Er habe einen Anspruch aus dem Garantievertrag. Der Verkäufer hielt dagegen, dass der Garantievertrag eine Klausel enthalte, nach der das Fahrzeug regelmäßig in einer vorgegebenen Werkstatt in die Inspektion zu geben sei. Dies hatte der Käufer unstreitig nicht getan. Der Verkäufer war der Ansicht, dass die Garantie daher erloschen sei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte dies: Die Inspektionsklausel sei wirksam, so dass ein Anspruch aus dem Garantievertrag nicht bestehe. Eine solche Klausel sei in Garantieverträgen üblich, so dass der Kläger damit rechnen musste und die Klausel nicht überraschend sei. OLG Karlsruhe Urteil vom 11. April 2006 Aktenzeichen: 13 U 111/05
Urteil der Woche: Inspektionsklausel wirksam
Vereinbarte Wartungsintervalle sind bindend: Nichteinhaltung führt zum Erlöschen der Garantie