Der Kläger war beim beklagten Unternehmen beschäftigt und fühlte sich dort gemobbt. Er erkrankte und wurde von einem Arzt für arbeitsunfähig erklärt. Vor dem Arbeitsgericht verlangte er vom Ex-Arbeitgeber Schadensersatz, Schmerzensgeld und eine Entschädigung. Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist hätten geltend gemacht werden müssen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte die Klage deshalb auch abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht sah das anders: Bei einer auf Mobbing gestützten Klage sei zu beachten, dass sich Mobbing aus einer Gesamtschau von Einzelaspekten ergebe. Das Landesarbeitsgericht hätte prüfen müssen, ob einzelne Rechtsverletzungen des Klägers ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Dabei seien auch länger zurückliegende Vorfälle außerhalb der Ausschlussfrist zu berücksichtigen, soweit sie mit den späteren Mobbing-Handlungen zusammenhingen. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Rechtsstreit zur Sachverhaltsaufklärung ans Landesarbeitsgericht zurück. BAG Urteil vom 16. Mai 2007 Aktenzeichen: 8 AZR 709/06
Urteil der Woche: Gesamtschau bei Mobbing
Bei Ansprüchen wegen Mobbings sind auch außerhalb einer vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist liegende Handlungen in die Gesamtschau einzubeziehen