Erfurt. Zeitlich befristete Arbeitsverträge sind nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur rechtens, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden. Weil mündliche Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwirksam seien, werde ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Das könne auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Befristungsabsprache nach der Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten wird, entschied der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am Mittwoch in Erfurt (7 AZR 700/06). Dabei handele es sich „nur um die befristungsrechtlich bedeutungslose Wiedergabe des bereits mündlich Vereinbarten“. Ohne mündliche Vorabsprache sei ein erst nach Arbeitsaufnahme abgeschlossener schriftlicher Vertrag mit einer Befristung gültig, wenn die zeitliche Beschränkung auch durch Sachgründe gerechtfertigt werde. Mit der Entscheidung im Fall eines Arztes aus Nordrhein-Westfalen hat das BAG nach eigenen Angaben seine bisherige Rechtsprechung zum Schriftformgebot ergänzt. (dpa) BAG Urteil vom 13. Juni 2007 Aktenzeichen: 7 AZR 700/06
Urteil der Woche: Befristeter Arbeitsvertrag nur schriftlich gültig
Mündlich vereinbarte befristete Arbeitsverträge sind ungültig: Ohne mündliche Vorabsprache ist ein späterer schriftlicher befristeter Vertrag gültig, wenn die Befristung sachlich gerechtfertigt ist