Mainz. Vielmehr könnten die vertraglichen Regelungen nur einvernehmlich mit dem Mitarbeiter abgeändert werden (Aktenzeichen: 7 Sa 341/04). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Kassiererin gegen ihren Arbeitgeber statt. Die Klägerin hatte in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, dass sie nur in zwei Schichten, und zwar im Rhythmus zwei Frühschichten, eine Spätschicht arbeiten müsse. In einer Betriebsvereinbarung wurde sodann ein Drei-Schichten-Modell beschlossen. Die Klägerin weigerte sich unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag, diese Vereinbarung zu akzeptieren. Das LAG sah die Weigerung als berechtigt an. Weder das Weisungsrecht des Arbeitgebers noch eine Betriebsvereinbarung hätten dann unmittelbaren Einfluss auf den Arbeitsvertrag, wenn sie sich für den Beschäftigten nachteilig auswirkten.
Urteil: Betriebsvereinbarung verschlechtert vertragliche Regeln nicht
Eine Betriebsvereinbarung kann die vertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen eines Beschäftigten nicht verschlechtern. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.