Brüssel. Die von der EU-Kommission geplante Überarbeitung des Ersten Eisenbahnpakets muss zu einem transparenteren und faireren Wettbewerbs im Bahnsektor führen und die Finanzierung der Infrastruktur auf eine gesunde Basis stellen. Das hat die Internationale Vereinigung der Gesellschaften für den kombinierten Verkehr Schiene-Straße (UIRR) in einer Stellungnahme gefordert. Wenn die vorgeschlagene Richtlinie im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens im Sinne dieser Stellungnahme verstärkt werde, könne sie zu einem Beschleuniger bei der Verbesserung der Effizienz nicht nur von Europas Eisenbahnen, sondern des Transportsektors insgesamt werden, sagte der UIRR-Vorsitzende Rudy Colle.
Bei dem Ersten Eisenbahnpaket der EU sei aus mehreren Gründen eine grundlegende Überarbeitung nötig, heißt es in der Stellungnahme. Es sei 2001 verabschiedet worden und trage deshalb den Besonderheiten und der „Bahn-Realität" der Neuen Mitgliedstaaten keine Rechnung. Vor allem aber habe es den Mitgliedstaaten zu viel „Raum für Interpretationen" gelassen. Dies habe zu größeren Unterschieden in der Gesetzgebung geführt, als im Hinblick auf die Schaffung eines wettbewerbsfähigen Bahntransportsektors wünschenswert sei. Als Beleg dafür verweist UIRR auf da 2007 von der Kommission gegen 21 Mitgliedstaaten eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren, das gegenüber 13 Staaten nach wie vor nicht abgeschlossen ist.
Im Einzelnen verlangt die Vereinigung eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristige Projektionen für die Entwicklung der Gleis-Zugangsgebühren vorzulegen, damit „dieser wichtige Kostenfaktor der Bahnfracht für die Geschäftsplanung vorhersehbar wird". Erhöhte Gebühren (mark-ups) seien nur akzeptabel, wenn sie mit einer verbesserten Dienstleistung, etwa in Form höherer garantierte Durchschnittsgeschwindigkeiten oder einer verbesserten Pünktlichkeit, verbunden seien, heißt es in ihrer Stellungnahme. Bei der Nutzung schlechter Linien, auf denen permanente Geschwindigkeitsbeschränkungen und Limits für das Achs-Gewicht gelten, müssten Abschläge gelten. Außerdem dürften privilegierte Partnerschaften, etwa in Form gemeinsamen Eigentums, zwischen Bahn-Unternehmen und Infrastrukturmanagern nicht genehmigt werden. (tof)