Nachdem der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einen Einigungsvorschlag zum Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vorgelegt hatte, hat der Bundesrat am 20. Dezember 2001 der Reform der Unternehmensbesteuerung zugestimmt. Die Reform bedeutet eine weitere steuerrechtliche Verbesserung für mittelständische Unternehmen. Firmen-Umstrukturierungen in Personengesellschaften werden erleichtert, die Bedingungen für die steuerfreie Investitionsrücklage werden verbessert. Das verabschiedete Gesetz modifiziert den vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf in den nachfolgenden Punkten: Die Beschlussempfehlung sieht eine wesentliche Steigerung der steuerfreien Reinvestitionsrücklage vor: Die Grenze für die Reinvestitionsrücklage wird von 50.000 Euro auf 500.000 Euro verzehnfacht. Den Gewinn aus dem Verkauf von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können Unternehmen innerhalb von zwei Jahren steuerfrei in andere Beteiligungen und bewegliche Wirtschaftsgüter sowie innerhalb von vier Jahren in Gebäude reinvestieren. Allein diese Maßnahme führt zu zusätzlichen Entlastungen für die mittelständische Wirtschaft in Höhe von rund eine Milliarde Mark. Die Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils und bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person, wie zum Beispiel des Sohnes oder der Tochter, in ein Einzelunternehmen führt zu keinen steuerlichen Nachteilen, wenn die vom bisherigen Betriebsinhaber (Mitunternehmer) zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter weiterhin zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft gehören und der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt (Paragraf 6 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Diese Regelung ermöglicht einen gleitenden Generationenübergang in Personenunternehmen, da beispielsweise zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Grundstücke etwa aus Gründen der Altersvorsorge des Übertragenden zunächst nicht mit übertragen werden müssen. Die in Paragraf 6 Absatz 5 EStG genannten Fälle der steuerneutralen Übertragung von Einzelwirtschaftgütern auf einen anderen Rechtsträger sollen nur begünstigt sein, soweit dies nicht der Vorbereitung einer Veräußerung oder Entnahme dient. Zur Verhinderung von Missbräuchen der steuerlichen Vorteile bei Übertragungsvorgängen unter den Mitunternehmern ist deshalb die Einführung einer dreijährigen Sperrfrist vorgesehen. Der Fristlauf beginnt mit der Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die Übertragung des Wirtschaftgutes erfolgt ist. Für die Veräußerung der im Zuge einer Realteilung zum Buchwert übertragenen Grundstücke und wesentlichen Betriebsgrundlagen sieht der Vermittlungsvorschlag ebenfalls die Einführung einer dreijährigen Sperrfrist zur Verhinderung von Missbräuchen vor (Paragraf 16 Absatz 3 EStG). Die Gewinnrealisierung soll zudem nur bezüglich des übertragenen Wirtschaftsguts eintreten. Das Betriebsausgabenabzugsverbot in Paragraf 3c Absatz 1 EStG im Zusammenhang mit steuerfreien Dividenden soll beibehalten werden (Paragraf 8b Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz). Dividendeneinnahmen aus Streubesitz (Beteiligungen von weniger als 10 Prozent an einer Kapitalgesellschaft) unterliegen künftig der Gewerbesteuerpflicht (Paragraf 8 Nummer 5 Gewerbesteuergesetz). Die Maßnahme dient der Sicherung der Gemeindefinanzen. Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei. Der ursprünglich vorgesehene Ausschluss der Grunderwerbsteuerbarkeit für konzerninterne Übertragungen wird gestrichen (Paragraf 1 Absatz 7 Grunderwerbsteuergesetz). (tw/bpa)
Steuervorteile für den Mittelstand
Mittelständige Unternehmen werden künftig steuerlich besser gestellt werden