Erfurt. Die nach der Ausbildung Übernommenen seien während des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht ordentlich kündbar, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt (2 AZR 587/05). Es handele sich hierbei um einen tarifvertraglichen Kündigungsausschluss. Dem entgegenstehende einzelvertragliche Abreden seien unwirksam. Damit erklärte der Zweite Senat die Kündigung eines Klägers aus Nordrhein-Westfalen für nicht rechtens. Nach dem Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen muss der Arbeitgeber in der Regel Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens ein Jahr übernehmen. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber einen ausgebildeten Industriemechaniker im Januar 2001 für zwölf Monate eingestellt, ihn aber fünf Monate später aus betrieblichen Gründen entlassen. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass jederzeit vor Fristablauf ordentlich gekündigt werden kann. Die obersten Arbeitsrichter sahen - wie schon die Vorinstanzen - darin einen klaren Verstoß und erklärten die Kündigung für unwirksam.
Per Tarifvertrag befristet übernommene Lehrlinge nicht kündbar
Verpflichtet sich ein Unternehmen per Tarifvertrag zur befristeten Übernahme von Lehrlingen, dann schließt das Kündigungen während dieser Zeit aus.