In der Gesellschafterversammlung einer GmbH war die Abberufung des Klägers von seiner Position als Geschäftsführer sowie die Kündigung seines Anstellungsvertrages beschlossen worden. Hiergegen war der Gefeuerte gerichtlich vorgegangen, doch am Ende ohne Erfolg. Da in der Satzung des Unternehmens nichts anderes bestimmt war, konnte man den Kläger laut Gesetz jederzeit abberufen. Beschränkungen hätten sich nur daraus ergeben können, dass der Abberufene gleichzeitig auch Gründungsgesellschafter der GmbH ist. Doch auch unter Berücksichtigung der zwischen Gesellschaftern bestehenden Treuebindungen ergab sich kein anderes Ergebnis. Nach den Gesamtumständen und aus der Perspektive eines verständigen Entscheidungsträgers lag ein sachlicher – und damit ausreichender - Grund für die Abberufung vor. Einen wichtigen Grund zu fordern, wären dagegen übersteigert. So machten den Kläger aber neben einiger Pflichtverletzungen in jedem Fall sein schlechter Gesundheitszustand untragbar. Eine Vielzahl an Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigungen attestierten unterschiedliche Krankheitsbilder und setzten den Kläger dauerhaft außerstande, seine Funktionen wahrzunehmen. Oberlandesgericht Zweibrücken 5. Juni 2003 Aktenzeichen: 4 U 117/02VIII ZR 243/02
OLG Zweibrücken: Trotz Treuebindung wegen Krankheit abberufen
Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH