Der Kläger meinte, ein "Montagsauto" von der beklagten Werkstatt erworben zu haben. Nachdem er einige Mängel gerügt hatte und die Werkstatt sich derer angenommen hatte, trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte den Kaufpreis. Das OLG wies die Klage ab, denn dem Verkäufer müsse genügend Zeit zur Nachbesserung gegeben werden. Auch müsse der Käufer die Mängel detailliert beschreiben. Oberlandesgericht Düsseldorf 30. Juli 2003 Aktenzeichen: 3 U 4/03 Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 19/04.
OLG Düsseldorf: Strenges Prozedere beim Rücktritt von Verträgen
KfZ-Verkäufer muss ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung haben