Österreich: Irrtum schützt nicht vor Strafe

03.07.2013 11:54 Uhr
Der Sitz des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg
Der Europäische Gerichtshof im Luxemburg
©Foto: G. Fessy/CJUE

Der Europäische Gerichtshof gesteht den angeklagten Unternehmen kein Recht auf Irrtum zu.

Wien. Die rund 30 österreichischen Speditionsunternehmen, darunter auch DB Schenker in Österreich, die jahrelang untereinander in der sogenannten „Spediteurs-Sammelladungs-Konferenz“ Preise abgesprochen haben, sind mit einem nüchternen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) konfrontiert: Das Speditionskartell habe gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstoßen und könne sich nicht auf einen Irrtum des österreichischen Kartellgerichts oder einer anwaltlichen Rechtsbeihilfe berufen, heißt es darin.

Die Auslegung des EU-Wettbewerbsrechts sei so vorzunehmen, dass ein „Unternehmen, das dagegen verstoßen hat, nicht der Verhängung einer Geldbuße entgehen kann, wenn der Zuwiderhandlung ein Irrtum dieses Unternehmens über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zugrunde liegt, der auf dem Inhalt eines Rechtsrats eines Anwalts oder eine Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde beruht“, liest man weiter in der Urteilsbegründung. Seitens des Zentralverbandes Spedition & Logistik (ZV) als Interessensvertretung der österreichischen Speditionswirtschaft fällt die Reaktion auf das Urteil kurz aus: „Da es sich um ein offenes Verfahren handelt, können wir in dieser Angelegenheit keinen Kommentar abgeben“, erklärte ZV-Geschäftsführer Oliver Wagner auf Anfrage der VerkehrsRundschau. (mf)

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