Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die seit rund vier Jahren anhängige Verfassungsbeschwerde von fünf Speditionsunternehmen gegen die so genannte ökologische Steuerreform als unbegründet abgewiesen. Die Karlsruher Richter billigten in ihrer mündlichen Entscheidungsbegründung dem Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum bei der Steuergesetzgebung zu. „Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Verwendung von Mineralöl als Heizöl und als Kraftstoff unterschiedlich steuerbelastet, kann einen Gleichheitsverstoß nicht begründen“, heißt es in den Urteilsgründen. Daher liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz) vor.
Auch mit den anderen Grundrechtsrügen blieben die Speditionen Hackenberg (Remscheid), Kohn (Wiemersdorf), Mann (Langenbach), König & Nitzsche (Altenberg) und Mitiska (Freilassing) ohne Erfolg. Sie seien weder in ihrer Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) noch in ihren Eigentumsrechten (Artikel 14 GG) beschränkt worden. Insoweit haben die Richter die Verfassungsbeschwerde sogar als unzulässig gewertet. „Wir werden diese Entscheidung zum Anlass nehmen, unsere Fahrzeuge auszuflaggen“, kündigte Peter König, Geschäftsführer der Spedition König & Nitzsche, gegenüber der VerkehrsRundschau an. "Das Dienstleistungsgewerbe wird in Deutschland mit Füßen getreten", zeigte sich Angela Steinstreßer, die Geschäftsführerin der Spedition Hackenberg, enttäuscht.(mp)