München. Im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinie wird sich das Erscheinungsbild der Zulassungsdokumente für Fahrzeuge ändern. Die neuen Papiere sollen insbesondere fälschungssicherer sein. Wie der TÜV-Nord Mobilität berichtet werden ab dem 1. Oktober 2005 von den Zulassungsbehörden bei Neuzulassungen, beim Halterwechsel, bei der Eintragung von technischen Änderungen und allen weiteren Befassungen nur noch die neuen Dokumente ausgegeben. Die alten Dokumente behalten ihre Gültigkeit. Die neuen Zulassungsdokumente bestehen aus: - der Zulassungsbescheinigung Teil I, die den Fahrzeugschein ersetzt und - der Zulassungsbescheinigung Teil II, die an Stelle des Fahrzeugbriefes tritt. Für den Fahrzeugführer ergeben sich nach Angaben des TÜV Nord Mobilität durch die Einführung der neuen Dokumente kaum Änderungen. Gegenüber den alten Fahrzeugpapieren ergeben sich folgende wesentliche Unterschiede: Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) - enthält alle technischen Fahrzeugdaten, die zur Zulassung eines Fahrzeugs in Europa vorliegen müssen, allerdings wird nur noch eine serienmäßig genehmigte Rad-/Reifenkombination angegeben, - hat den technischen Daten zugeordnete EU-weit einheitliche alphanumerische Codes, damit die deutsche Zulassungsbescheinigung für eine Zulassung im EU-Ausland problemlos in das dort vorgeschriebene Zulassungsdokument umgesetzt werden kann, - enthält ein Feld zur Dokumentation der vorübergehenden oder endgültigen Stilllegung des Fahrzeugs und wird daher bei einer vorübergehenden oder endgültigen Stilllegung nicht mehr eingezogen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - enthält den Hinweis, das der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer ausgewiesen wird, - enthält nur noch den aktuellen und, falls vorhanden, den letzten Fahrzeughalter, die tatsächliche Anzahl der Vorhalter wird numerisch angezeigt, - enthält nur noch einen kleinen Teil der technischen Fahrzeugdaten, - dient nicht mehr zur Dokumentation der vorübergehenden Fahrzeug-Stilllegung. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist, wie der alte Fahrzeugschein, immer im Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Analog zum Fahrzeugbrief sollte auch die Bescheinigung Teil II nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden, obwohl der Inhaber der Bescheinigung nicht als Eigentümer ausgewiesen wird. Bei vorübergehend oder endgültig abgemeldeten Fahrzeugen muss der Fahrzeugeigentümer beide Bescheinigungen aufbewahren, um sie zur Wiederzulassung vorzulegen. (sb)
Neues Outfit für Fahrzeugpapiere
Fahrzeugschein und -brief haben ausgedient: Ab Oktober gibt es neue EU-Dokumente