Dem Beklagten war bei einem Fahrzeughändler ein Gebrauchter ins Auge gefallen, der ihm auch nach einer Probefahrt noch zusagte. Er hatte daraufhin einen Kaufvertrag unterschrieben, nachdem ihm von Mitarbeitern des Händlers zugesichert worden war, dass er von diesem auch wieder zurücktreten könne. Diese Rücktrittsmöglichkeit hatte der Käufer fünf Tage später dann ausüben wollen, jedoch prompt Ärger bekommen. Denn der Händler verlangte die Abnahme des Fahrzeugs und klagte schließlich den vereinbarten Kaufpreis sogar vor Gericht ein. Doch ohne Erfolg. Die Gerichte gaben nach der Prüfung der Unterlagen nämlich dem Käufer Recht und verneinten das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages. So hatte sich der Händler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen lange Fristen – nämlich 10 Tage - für die Annahme oder Ablehnung eines Kaufangebots vorbehalten. Der Käufer sollte hingegen einseitig für die genannten 10 Tage an seiner Bestellung verbindlich festgehalten sein. Für eine derartige Vertragsgestaltung bestand jedoch kein schutzwürdiges Interesse auf Seiten des Händlers. Denn zum einen war Barzahlung vorgesehen, so dass eine Bonitätsprüfung entfiel. Und zum anderen sollte auch kein Altfahrzeug in Zahlung gegeben werden, dass zunächst hätte geprüft werden müssen. Landgericht Bremen 9. September 2003 Aktenzeichen: 1 O 565/03
LG Bremen: Unangemessene Überlegungsfrist für Kfz-Händler
Einseitig bindende AGB-Bestimmungen bei der Annahme eins KFZ-Kaufvertrags sind unwirksam