Betätigt ein Kraftfahrer per Funk ein elektrisches Garagen- oder Werkstor, um mit seinem Fahrzeug hindurchzufahren, und kommt durch das Öffnen ein anderes Fahrzeug zu Schaden, so ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und nicht die Privathaftpflichtversicherung des Fahrers dafür eintrittspflichtig. (aru) LG Saarbrücken Urteil vom 30. Juni 2005 Aktenzeichen: 12 S 6/05
Kurz und bündig: Das Versicherungsurteil
Zuständige Versicherung bei Schäden durch das Öffnen eines Garagentors