Kommt es auf einer Kreuzung zu einer Kollision zwischen einer Straßenbahn und einem PKW und kann nicht geklärt werden, wer freie Fahrt hatte, so ist wegen der von einer Straßenbahn ausgehenden größeren Betriebsgefahr eine Haftungsverteilung von 40:60 zu Lasten des Straßenbahnbetreibers auszugehen. (aru) OLG Celle Urteil vom 21. Februar 2006 AZ: 14 U 121/05
Kurz und bündig: Das Verkehrsrechtsurteil
Kollision mit Straßenbahn