Die vom Bundesgerichtshof bei Schiffskollisionen für den Bereich der Binnenschifffahrt angenommene Beweislastumkehr gilt nicht für die Seeschifffahrt. Es greift auch kein Anscheinsbeweis, dass eine Kollision im Wattenfahrwasser stets wegen Überholens an enger Stelle oder mit zu geringem Abstand erfolgt. (pop) OLG Oldenburg Urteil vom 7. Februar 2006 Aktenzeichen: 9 U 25/05
Kurz und bündig: Das Seerechtsurteil
Die Beweislastumkehr bei Schiffskollisionen auf Wasserstraßen gilt nicht für Seeschiffe