Eine ausländische Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, ihre rechtlich unselbstständige Zweigniederlassung in Deutschland, bei der es sich faktisch sogar um die Hauptniederlassung handelt, auch beim örtlich zuständigen inländischen Handelsregister und nicht nur gewerberechtlich anzumelden. Amtsgericht Duisburg 12. September 2003 Aktenzeichen: 62 IN 227/03
Kurz + Bündig: Zwingender Eintrag im Handelsregister
Unselbständige Zweigniederlassung eintragungspflichtig