Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn keine betrieblichen Gründe entgegen stehen. Dabei muss der Arbeitgeber nötigenfalls bei einem Betrieb mit Mehrschichtarbeitszeit, bei dem jede Schicht doppelt besetzt ist, auch eine geeignete Ersatzkraft einstellen, die die notwendigen Fähigkeiten mitbringt oder ohne unverhältnismäßige Kosten entsprechend geschult werden kann. Bundesarbeitsgericht 14. Oktober 2003 Aktenzeichen: 9 AZR 636/02
Kurz+Bündig: Zumutbare Einstellung
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit