Ein Temposünder, der eine Geschwindigkeitsmessung gegenüber dem anwesenden Polizisten als „Wegelagerei“ bezeichnet, macht sich nicht wegen Beleidigung des Beamten strafbar. Vielmehr ist eine solche Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt. Oberlandesgericht Düsseldorf 26. März 2000 Aktenzeichen: III 2 b Ss 224/02-2/03
Kurz + Bündig: Zulässige Beschimpfung
"Wegelagerei" ist keine Beleidigung