Polizeibeamten sind verpflichtet, eine Gefahrenstelle auf einer Bundesautobahn unter Nutzung der Warneinrichtung des Streifenwagens zu sichern. Kommen die Beamten dieser Amtspflicht nicht nach und werden Fahrzeuge durch auf der Fahrbahn liegende, schwer erkennbare Gegenstände beschädigt, muss das Land Schadensersatz leisten. Oberlandesgericht Frankfurt am Main 19. September 2003 Aktenzeichen: 24 U 71/03
Kurz + Bündig: Verschlafene Sicherung
Polizei muss Gefahrenstellen auf der Autobahn mit Streifenwagen sichern