Wer andere Verkehrsteilnehmer mit Schildern oder Handzeichen vor Radaranlagen warnt, kann von den zuständigen Behörden unter Androhung eines Zwangsgeldes zum Unterlassen aufgefordert werden. Denn im Gegensatz zu den entsprechenden Radio-Durchsagen, die als allgemeiner Appell an die Einhaltung von Tempolimits gelten, wird durch ein solches Verhalten eine Verkehrsüberwachung konkret beeinträchtigt. Verwaltungsgericht des Saarlands 17. Februar 2004 Aktenzeichen: 6 F 6/04
Kurz + Bündig: Unerwünschte Hinweise
Verbot für private Radarwarner