Für verkehrswichtige Straßen besteht in den Wintermonaten eine Streu- und Räumpflicht der zuständigen Behörden. Auch eine zweispurige Einbahnstraße, die auf eine Ortsdurchfahrtsstraße mündet und bei der der Verkehr im Kreuzungsbereich mit einer Ampelanlage geregelt wird, fällt hierunter und ist in den Räumplan der Stadt aufzunehmen. Oberlandesgericht Nürnberg 28. August 2003 Aktenzeichen: 4 U 1635/03
Kurz + Bündig: Streupflicht für innerstädtische Kreuzung
Behörden müssen verkehrswichtige Straßen räumen